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Frieslandspielt Vereinssatzung
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen Frieslandspielt.
Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. -
Sitz des Vereins ist Schortens.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und
Jugendhilfe, der Erziehung und der Erwachsenenbildung durch
Heranführung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren
an Gesellschafts- und Rollenspielen, die nach pädagogischen
Grundsätzen wie z.B. “Lernen und Konfliktlösung im Spiel“
aufgebaut sind. Besondere Aufmerksamkeit liegt in der Entwicklung,
der Förderung und dem Erhalt der motorischen und kognitiven
Fähigkeiten, wie Aufmerksamkeit, Erinnerung, Geduld, das Lernen,
Kreativität, das Planen, Orientierung, Imagination, Argumentation,
Introspektion, dem Willen und dem Glauben.Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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die Einführung der Mitglieder in erzieherische Grundgedanken mit
Hilfe von Gesellschafts- und Rollenspielen, -
Gesellschafts- und Rollenspiele als zusätzliche Alternative im
Kulturangebot der Kommunen zu fördern und den Kindern,
Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren Möglichkeiten zur
Freizeitgestaltung zu bieten, -
spezielle Jugendveranstaltungen, Veranstaltungen und Turniere
sowie der Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
Gruppen, Vereinen, Organisationen und Kommunen, -
die Entwicklung und Veröffentlichung eigener Arbeiten zum
Themenkreis “Spiel“, wie auch die Beurteilung von Gesellschafts-
und Rollenspielen nach pädagogischen und qualitativen
Gesichtspunkten.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke, ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen
begünstigt werden. -
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins Frieslandspielt e.V. oder
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen
Teilen an die Jugendpflege der Stadt Jever und Schortens, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
einzusetzen haben. -
Die Verfolgung weltanschaulicher, religiöser und politischer Ziele
ist ausgeschlossen. -
Geldspiele, Glücksspiele und Glücksspielapparate mit
Gewinnmöglichkeiten im Sinne des §3 des GlüStV sind keine
Spiele im Sinne des Vereins. Das Ausüben solcher Spiele in Räumen
und im Rahmen des Vereins ist nicht gestattet.
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Tätigkeiten des Vereins
Die Aufgabe des Vereins Frieslandspielt e.V. ist die Förderung der in
§2 Abs. 1 genannten Gruppen durch Spiel- und Freizeitmaßnahmen.
Der Verein kann sich aller zur Erreichung seiner Ziele geeigneten
Mittel bedienen. Dazu zählen insbesondere:-
Planung und Durchführung, sowie Vermittlung und Beratung von
Projekten und Veranstaltungen im Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und
Bildungsbereich, z.B. in Jugendzentren. -
Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern in dem unter §3 Abs.1
genannten Bereich. -
Öffentliche Vorträge, Tagungen, Ausstellungen und
Informationsveranstaltungen insbesondere im Bereich der Förderung
von Gesellschafts- und Rollenspielen und ihnen verwandten Bereichen,
wie z.B. Film und Literatur. -
Sammeln und Herausgabe von Informationsmaterial zum Thema
Gesellschafts- und Rollenspiele sowie der fantastischen Kultur.
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Mitglieder
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Mitglied des Vereins kann jede/r werden, die/der sich verpflichtet,
die Ziele des Vereins zu fördern und seine Interessen zu wahren,
ohne Ansehen von Stand, Geschlecht, Rasse, Religion oder
Nationalität, sowie juristische Personen. -
Mitglied kann jede/r werden, die/der das 18. Lebensjahr vollendet
hat, sowie Kinder und Jugendliche mit schriftlicher Zustimmung
der/des Erziehungsberechtigten. -
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der
Betrag wird mit dem Eintritt bzw. bis Ende Januar des jeweiligen
Jahrs fällig. Er kann auf Beschluss des Vorstandes ermäßigt
werden. -
Die Mitglieder sind verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu
entrichten und berechtigt an den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen, sofern sie
das erforderliche Mindestalter erreicht haben. - Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten
(Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, postalische Anschrift)
unaufgefordert und zeitnah nach der Änderung dem Vorstand
schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
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Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
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Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, ggf.
mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. -
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem
Streichen von der Mitgliederliste, dem Tod bzw. dem Verlust der
Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch
deren Auflösung. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand
gegenüber zu erklären. -
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er
ist möglich bei Verletzung der Mitgliederpflichten, sowie bei
groben Zuwiderhandlungen gegen das Interesse und Ansehen des
Vereins. Er ist der/dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen
und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das
betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstandes
Gelegenheit sich zu äußern. Gegen den Beschluss des Vorstandes
steht der/dem Ausgeschlossenen die schriftliche Beschwerde zu, über
die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Bis zu
diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft. -
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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Beiträge und Entschädigungszahlungen
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Die Beitragssätze für die Mitglieder werden jeweils von der
ordentlichen Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
festgesetzt. Sie müssen so bemessen sein, dass der Verein seinen
Verpflichtungen nachkommen kann. Anträge auf
Beitragsherabsetzungen oder Befreiung müssen schriftlich beantragt
werden. Hierüber entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung
der Belange des Vereins. -
Die Beiträge sind grundsätzlich Bringschuld.
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Bei Ausscheiden von Mitgliedern werden weder entrichtete Beiträge
und Spenden noch geleistete Sachleistungen erstattet.
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Organe
Die Organe des Vereins sind:
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der Vorstand,
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die Mitgliederversammlung.
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Vorstand und seine Aufgaben
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Der Vorstand i.S.d. §26 BGB setzt sich zusammen aus
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Kassenwart
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dem Schriftführer
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Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemäß §26 BGB
durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. -
Die Mitglieder des Vorstandes müssen natürliche Personen sein und
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sein. -
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand
bleibt über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. -
Die Vereinigung mehrerer Ämter des Vorstandes auf eine Person ist
nicht zulässig. -
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen
Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Diese
wählt einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des
Vorstandes. -
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
Angelegenheiten letztentscheidend, soweit sie nicht durch diese
Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. -
Jedes Vorstandsmitglied erledigt die in seinem Aufgabenbereich
anfallenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. -
Der Vorstand kann Sonderbeauftragte berufen. Sie haben im Vorstand
Sitz und Wort. Sie sind nicht abstimmungsberechtigt. -
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Sitzungsleiters, der in der Regel der
1. Vorsitzende ist.
Bei seiner Verhinderung leitet der 2. Vorsitzende die Sitzung. Die
Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. -
Der Vorstand muss einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende oder
mindestens zwei andere Mitglieder des Vorstandes es fordern.
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Die Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal
jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens
10% der Mitglieder, aber mindestens 5 Mitglieder, dieses unter
Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich
oder durch ein elektronisches Dokument mit einer Frist von
mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. -
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied
geleitet. -
Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Diese müssen dem Vorstand spätestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder als
elektronisches Dokument und begründet vorliegen. -
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
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Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung des
Vorstandes, -
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
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Entlastung des Vorstandes,
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Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über die
fristgerecht eingereichten Anträge zur Tagesordnung, -
Wahlen,
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Festsetzung des Jahresbeitrages in der Beitragsordnung,
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Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder
und andere Mitglieder von Frieslandspielt. Als ehrenamtliche
Mitglieder haben sie nur Anspruch auf nachgewiesene Auslagen. -
Änderungen der Satzung,
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Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen deren
Ausschluss, -
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Bestellung
eines Liquidators.
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Beschlussfassung und Stimmrecht
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. -
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab dem vollendetem
12. Lebensjahr. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine
Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. -
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit
der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Dieser kann
auch eine Stichwahl durchführen lassen. -
Ein Beschluss auf Änderung des Vereinszweckes, auf Änderung der
Vereinssatzung oder auf Auflösung des Vereins bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. -
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter, ggf. auch vom
Wahlleiter, zu unterschreiben ist. In der Niederschrift sind alle
Anwesenden, die Zahl der Stimmberechtigten, alle Anträge und
Vorlagen, Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen mit dem
Verhältnis der Stimmen anzugeben. Der Schriftführer ist der
Protokollführer, bei Abwesenheit beschließt die
Mitgliederversammlung eine Vertretung.
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Wahlen
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Für die Wahl bestimmt der Versammlungsleiter einen Wahlleiter, der
für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl verantwortlich ist. -
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab vollendetem 12.
Lebensjahr. Natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
können in den Vorstand gewählt werden. Juristische Personen haben
als Mitglied eine Stimme. -
Die Wahlen können in offener Abstimmung erfolgen. Sofern ein
anwesendes Mitglied eine geheime Wahl fordert, ist geheim
abzustimmen. -
Für jedes Vorstandsmitglied ist eine getrennte Liste aufzustellen
und ein eigener Wahlgang durchzuführen. Aus der Kandidatenliste
gilt derjenige als gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen.
Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
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Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie müssen
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen dem Vorstand nicht
angehören. -
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht die Kasse zu prüfen.
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Die Kassenprüfer erstatten in der ordentlichen
Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und Ergebnisse Bericht. -
Die Kassenprüfer werden im Wechsel für 2 Jahre gewählt. Eine
unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Der erste Kassenprüfer
im Gründungsjahr wird auf ein Jahr gewählt.
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Rechtsmittel
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Gegen Anordnungen des Vorstandes, eines Vorstandsmitgliedes oder
eines Sonderbeauftragten ist das Rechtsmittel des Einspruchs
gegeben. -
Der Einspruch ist nur wirksam, wenn er binnen zwei Wochen beim
Vorstand mit schriftlicher Begründung eingegangen ist. -
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
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Der Einspruchsentscheid ist dem Einspruchsführenden schriftlich zu
begründen.
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Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 30.09.2023 beschlossen worden.